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Tipps

Verirrt im Steuerlabyrinth? Wir schaffen Klarheit!

03-08-2023
Haben Sie sich im Steuerlabyrinth 2023 auch etwas verrannt? Wir haben Ihnen für eine bessere Durchsicht einmal die Wichtigsten Neuerungen zusammengefasst, damit Sie über die aktuellen Anpassungen im Steuersystem informiert sind und nichts verpassen!

Erhöhung des Grundfreibetrags

Im Jahr 2023 wurde der Grundfreibetrag erhöht. Er dient dazu, das Existenzminimum, das durch die Verfassung garantiert wird, steuerfrei zu stellen. In 2023 stieg er von bisher 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Personen, die ledig sind und ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 10.908 Euro haben, müssen somit im Jahr 2023 keine Steuern zahlen. Für zusammenveranlagte Steuerzahler beträgt der Grundfreibetrag im Jahr 2023 das doppelte, nämlich 21.816 Euro. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.

Neue Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag

Es wurden neue Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag eingeführt, wodurch 90 Prozent der Steuerzahler:innen von diesem Zuschlag befreit wurden. Dennoch müssen Besserverdienende weiterhin den Solidaritätszuschlag bezahlen, vorausgesetzt ihr Einkommensteuerbetrag für das Jahr 2023 übersteigt 17.543 Euro. Bis zum Ende des Jahres 2022 lag diese Grenze bei 16.956 Euro. Die Erhöhung der Freigrenze für das Jahr 2023 erfolgte aufgrund der hohen Inflation.

Neuerungen bei der Homeoffice-Pauschale

Für Personen, die auch nach dem Rückgang der Corona-Pandemie 2023 einen Großteil ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen sollen, gibt es erfreuliche Neuigkeiten in Bezug auf die Steuervorteile. Die bisherige Begrenzung der Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 bis 2022 wird auch im Jahr 2023 weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden können. Doch es kommt noch besser. Im Jahr 2023 wird der absetzbare Betrag für Werbungskosten sogar erhöht. Während die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 bei 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr lag, könne Sie ab 2023 an bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 Euro angesetzt werden, also bis zu 1.260 Euro im Jahr. Es ist wichtig zu beachten, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale einbezogen wird und nicht zusätzlich gewährt wird.

Was jedoch beachtet werden muss, ist die Tatsache, dass es ab 2023 nicht mehr gestattet ist, die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abzuziehen, wenn die Arbeit in einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erledigt wird. 

Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Falls das häusliche Arbeitszimmer nicht der Hauptarbeitsplatz für die gesamte berufliche Tätigkeit ist, kann der Abzug von Werbungskosten nur in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer im Jahr 2023 nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz in der Einrichtung seines Arbeitgebers besitzt. Ab dem Jahr 2023 müssen jedoch keine Kosten mehr nachgewiesen werden. Es können pauschal 1.260 Euro Arbeitszimmerkosten ohne Nachweis als Werbungskosten abgezogen werden.

Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Im Jahr 2022 wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag bereits von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Ab 2023 wird dieser Betrag erneut angehoben und beläuft sich dann auf 1.230 Euro. Es besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmerpauschbetrag von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen, selbst wenn keinerlei Werbungskosten angegeben wurden.

Voll absetzbare Rentenbeiträge

Kosten für die Altersvorsorge können vollständig von der Steuer abgezogen werden. Im Jahr 2023 steigt der Betrag, der als Sonderausgaben für die Altersvorsorge abgezogen werden kann, um 4 Prozentpunkte. Diese Maßnahme entlastet viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, indem sie weniger Einkommensteuer zahlen müssen.

Anpassung der Steuerlast an die Inflation

Die Steuerbelastung wird entsprechend der Inflation angepasst, um sicherzustellen, dass eine Gehaltserhöhung aufgrund steigender Preise nicht zu einer indirekten Steigerung der Steuern führt. Mit anderen Worten - wenn das Einkommen nur durch die Inflation ausgeglichen wird, werden Löhne und Gehälter nicht mit höheren Steuern belastet.

Höhere Unterhaltskosten steuerlich geltend machen

Es besteht die Möglichkeit, höhere Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Wenn jemand sein volljähriges Kind finanziell unterstützt, für das weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag beansprucht werden kann, können diese Zahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Im Rahmen der Steueränderungen 2023 liegt der maximale abziehbare Betrag nun bei 10.908 Euro.

Es gibt einige steuerliche Besonderheiten in Bezug auf den Abzug von Unterhaltszahlungen:

Auch Kinder, die ihre Eltern finanziell unterstützen, können den Höchstbetrag von 10.908 Euro abziehen.
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen für Unterhaltszahlungen entfällt, wenn die unterstützte Person ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro besitzt.
Der Höchstbetrag von 10.908 Euro verringert sich, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro pro Jahr erhält.
Zusätzlich zum Höchstbetrag können auch Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung, die für den Unterstützten übernommen werden, als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.


Quellen: https://www.steuern.de/steueraenderungen-2023#c11983, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2023.html